Die gesetzlich vorgeschriebenen Kehrarbeiten sind:
(in Oberösterreich)
Erstmalige Überprüfung
Bereits bei der Auswahl der Feuerstätte ist darauf zu achten, dass die Bestimmungen über den Wirkungsgrad und die Grenzwerte der Luftschadstoffe eingehalten werden. Dies wird in einen Prüfbericht („15a-BVG“) bestätigt. Beim gemauerten Kachelofen erstellt der Hafner eine Ofenberechnung.
Auch der Kamin muss für die neue Feuerstätte geeignet sein.
Ihr Rauchfangkehrer kennt die Gegebenheiten vor Ort. Er überprüft die Dichtheit und Brandsicherheit Ihres Kamins und erstellt den für die Behörde erforderlichen Befund.
Ihr Rauchfangkehrer überprüft unter anderem aber auch, ob die Feuerstätte ausreichend Luft zur Verbrennung bekommt. Besonders bei neuen Fenstern, Dunstabzügen oder kontrollierten Wohnraumlüftungen kann es zu schlechter Verbrennung und zur Bildung von giftigem CO kommen.
Kontaktieren Sie Ihren Rauchfangkehrer daher bereits vor dem Kauf einer Feuerstätte. Er berät Sie unabhängig und objektiv.
Zusammengefasst bedeutet das die Abgasführung und der „Ofen“ überprüft werden müssen und die Mängelfreiheit mit einem Befund nach §32 bzw. §22 bestätigt werden muss. Der §22-Befund ist vor erstmaligen Verwendung beim Bürgermeister abzugeben. Der Fangbefund wird ebenfalls teilweise von der Behörde verlangt.
Überprüfung und Kehrung von Rauch- und Abgasfängen.
In groben Zügen kann man folgende Regeln festlegen:
Fänge von Feuerstätten …
… welche mit Gas befeuert werden sind 1x jährlich …
… welche mit festen Brennstoffen (inkl. Ölverdampfer-Brenner) beheizt werden sind alle 2 Monate…
… welche mit Holzpellets automatisch beschickt werden sind alle 3 Monate…
… welche mit flüssigen Brennstoffen (ausgenommen Ölverdampfer-Brenner) werden alle 4 Monate…
… ab 120 KW (ausgenommen Gas) sind monatlich …
zu überprüfen bzw. zu reinigen
Es gibt Ausnahmen welche individuell besprochen werden müssen…. Kontaktieren Sie uns wenn Sie diesbezüglich Fragen haben.
Somit ist gewährleistet das der Brandschutz eingehalten wird, was auch in der Brandschadenstatistik zu sehen ist… Der Rauchfangkehrer verhindert seit Jahrzehnten erfolgreich Brände und Rauchgasunfälle.
Neue Überprüfungsarbeiten (Nov. 2020) auf die uns der Hersteller hingewiesen hat:
Überprüfung von Betonaufsätzen.
Überprüfung auf Dichtheit:
Benutzten Rauch- und Abgasfänge sind vor erstmaliger Benutzung auf Dichtheit zu überprüfen (ein Teil des Rauchfangbefund)
In weiter Folge sind alle angemeldeten Abgasanlage alle 5 bzw. alle 10 Jahre auf Dichtheit zu überprüfen.
- Ein Unterdruckfang (Heizwertfeuerstätte) ist ein Fang einer „herkömmlichen“ Feuerstätte
Im Privatbereich mit einem Durchmesser von meist 14-25 cm.
Hier ist die Frist von 10 Jahren einzuhalten - Ein Überdruckfang (Brennwertfeuerstätte) besteht meist aus einem Innenrohr aus Kunststoff oder Edelstahl
Im Privatbereich mit einem Durchmesser von etwa 6-10 cm.
Diesen Fang erkennt man ausserdem das er so gebaut wurde das Kondensatflüssigkeit ablaufen kann.
Die Frist von 5 Jahren gilt hier als gesetzliche Vorgabe.
Diese sicherheitsrelevante Tätigkeit vermindert die Gefahr eines Rauchgasaustritts… zu Ihre Sicherheit … zur Sicherheit aller Personen in allen Haushalten. Vom Bewohner bis zum Besucher…
Zusätzliche Pflichten
- Die Rauchfangkehrer haben im Zuge der oben genannten Arbeite zu kontrollieren ob die Feuestättenüberprüfung durchgeführt wurde…
Kann diese Überprüfung nicht vorgelegt werden wäre der Rauchfangkehrer verpflichtet dies der Behörde zu melden.
- Während der Überprüfung bzw. Kehrung des Rauchfanges ist mindestens einmal jährlich das Verbindungsstück (Rauchrohr) zu kontrollieren…
Muss es zu gereinigt werden, kann vereinbart werden ob es der Kunde selbst oder der Rauchfangkehrer durchführt.
Diese Arbeit ist bis zu einer Gesamtzeit von 20 Minuten kostenlos. Dauert der Besuch dadurch länger als 20 Minuten kann pro angefangene 1/4 Stunde ein gesetzlich definierter Tarif verrechnet werden.
- Das Rausputzen – also die Entleerung der Fangsohle (Kellertürchen) ist im Preis inbegriffen.
Wobei darauf hingewiesen werden muss das hier die obige Regel (20 Minuten) ebenfalls angewendet werden kann.
Aus Erfahrung kann aber zu 90% versprochen werden das die Zeit ausreicht wenn es wenigstens einmal jährlich durchgeführt wird.
All diese Arbeiten nennt der Gesetzgeber „Sicherheitsrelevante Tätigkeiten“ und dürfen nur vom zuständigen ÖZR (öffentlich zugelassener Rauchfangkehrer) durchgeführt werden.
Dieser Titel (ÖZR) kann, wenn zb. die Ausrüstung nicht ausreichend ist, aberkannt werden.
Sollte ein Mitarbeiter gegen diese „Regeln“ verstossen kann ich Ihnen versichern das dies nur ein Missverständnis sein kann.
Bitte uns in so einem Fall umgehend zu kontaktieren damit wir das korrigieren bzw. richtigstellen können.