Logo Fa. Gehringer

Nutzungshäufigkeit einer Feuerstätte ändern

Sie haben eine oder mehrere Feuerstätten nicht mehr so oft in Betrieb wie bei der letzten Überprüfung oder Abnahme festgehalten wurde?
Füllen Sie das Formular aus und wir werden die Kehrungen entsprechend Ihrer Nutzungshäufigkeit anpassen.

Die Kehrintervalle sind verbindlich in Anlage 6 des oberösterreichischen Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes geregelt.
Unrichtige oder unvollständige Angaben können im Schadensfall zum vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes führen.


❗ Sollte bei der Kehrung weiters ein Rußbefall festgestellt werden, der nicht durch die angegebenen Nutzungshäufigkeit erklärt werden kann, werden wir Sie darauf hinweisen und ggf. die Kehrintervalle wieder erhöhen.

Ich erkläre mich damit einverstanden, dass die Fristen sowohl gegenwärtig als auch im Falle künftiger Gesetzesänderungen vom Rauchfangkehrer automatisch an die angegebene Nutzung angepasst werden. Dies erfolgt im Interesse des Kunden unter sparsamer Anwendung der Fristen und unter Einhaltung der geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen. Sollte bei der Kehrung weiters ein Rußbefall festgestellt werden, der nicht durch die angegebenen Nutzungshäufigkeit erklärt werden kann, werden wir Sie darauf hinweisen und ggf. die Kehrintervalle wieder erhöhen.

Insbesondere wird ein 'selten benutzter' Rauchfang einmal, und ein 'gelegentlich benutzter' Rauchfang mindestens zweimal jährlich gereinigt bzw. überprüft.
Ich bin mir darüber bewusst, dass geplante Änderungen in der Nutzung dem Rauchfangkehrer im Voraus gemeldet werden müssen, um den eventuellen Verlust des Versicherungsschutzes im Schadensfall zu vermeiden.
Ich nehme zur Kenntnis, dass bei der Wiederinbetriebnahme einer vollständig abgemeldeten Feuerstätte (Abmeldung für länger als 12 Monate) der zuständige Rauchfangkehrermeister den Rauchfang sowie die dazugehörige Feuerstätte auf unsere Kosten überprüfen muss. Bei Gasheizungen ist eine einfache Abmeldung nicht möglich. Eine Abmeldung kann nur in Verbindung mit der gleichzeitigen Demontage des Gaszählers erfolgen. ich bin mir auch darüber im Klaren, dass andere Fristen, wie z. B. für Dichtheitsprüfungen §32 oder Feuerstättenüberprüfungen gemäß § 25, nicht nutzungsabhängig angepasst werden können. Sie müssen weiterhin im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Fristen eingehalten werden. Bei selten genutzten Feuerstätten entfällt jedoch die gegebenenfalls vorgeschriebene Abgasmessung gemäß § 22.2.1 im Rahmen der Überprüfung nach § 25.

Der Hauseigentümer (sofern nicht der Inhaber des Mobiltelefons) ist bzw. wird über diese Meldung informiert.

Bitte beachten Sie das sich dieses Formular noch in der Testphase befindet !
Falls Sie nach 2 Tagen noch keine Bestätigung über die Bearbeitung erhalten haben, kontaktieren Sie uns bitte erneut.